ALG II Leistungen
Die sogenannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Die wohl bekannteste ist die Regelleistung. Sie beträgt für jeden Förderberechtigten seit dem 01. Juli 2009 insgesamt 359 Euro pro Monat.
Darin eingerechnet sind beispielsweise Kosten für Nahrung, Bekleidung, Freizeit oder Telekommunikation. Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 90 Prozent der Regelleistung, der Leistungssatz für Kinder staffelt sich entsprechend ihres Alters von 60 bis 80 Prozent der Regelleistung.
Darüber hinaus besteht das ALG II aber auch aus Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und u.U. auch aus Zuschlägen, Darlehen oder einer Einmalsonderleistung.
Mietkosten und –nebenkostenMiet- und Heizkosten werden in der Regel zusätzlich zur Regelleistung bis zu einem lokal festgelegten Höchstsatz von den zuständigen Argen oder Kommunen übernommen. Alle anderen Nebenkosten müssen ALG II-Bezieher aus dem Regelsatz bestreiten.
Im Hinblick auf den Wohnraum gilt es zu beachten, dass u.a. Vorschriften hinsichtlich der Größe des Wohnraums einzuhalten sind. Wird der Wohnraum als „unangemessen“ eingestuft, kann der Leistungsbezieher aufgefordert werden, eine kleinere bzw. günstigere Wohnung zu beziehen.
Alternativ muss der ALG II-Bezieher aus seinem Regelsatz einen Zuschuss zur Miete leisten. Als angemessen gilt ein Wohnraum von 45 m² für eine Person und 60 m² für zwei Personen. Die Miete wird im Regelfall direkt an den Vermieter überwiesen, um Missbrauch auszuschließen.
Was ist ein Mehrbedarf – und wer kann ihn geltend machen?Ein Mehrbedarf ergibt sich immer dann, wenn im individuellen Fall besondere Kostenfaktoren die durch das ALG II ohnehin schmale Haushaltskasse belasten. Einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung gibt es beispielsweise für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Auch Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern oder Personen, die auf eine kostenaufwändige Spezialernährung angewiesen sind, haben Anspruch auf Zahlung eines Mehrbedarfszuschlags.
Im weiteren Sinne unter den Punkt Mehrbedarf fällt auch die Erstausstattung. Gemeint ist damit eine einmalige Beihilfe, die beispielsweise für die Erstausstattung einer Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt gewährt wird.