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Leistungsempfänger

Immer wieder entbrennt darüber ein Streit, wer eigentlich Hartz IV Leistungen empfangen kann. Im Gesetz heißt es dazu: „Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach §7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige)“.

Konkret bedeutet das: Altersrentner und Kinder haben keinen eigenen Anspruch auf Förderung. Ebenfalls nicht als Leistungsempfänger gelten Menschen, die vollstationär untergebracht sind (Ausnahme: Krankenhaus-/Rehaufenthalt und Freigänger), erwerbsgeminderte Personen, Personen mit einem Vermögen oberhalb der gesetzlichen Vermögensgrenze oder Personen, die sich ohne vorherige Absprache „außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs“ aufhalten.

Ebenfalls nicht gefördert werden Auszubildende und Studierende, die zumindest „dem Grunde nach“ nach Bafög oder §§60-62 SGB III förderungsfähig sind.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Im Zuge der Hartz IV Reform gewannen auch die sogenannten Bedarfsgemeinschaften immer mehr an Bedeutung. Immer dann nämlich, wenn ein Mitglied des Haushaltes, in dem eine nach Hartz IV geförderte Person lebt, über ein Einkommen verfügt. Ist das der Fall, wird das Einkommen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei der ALG II-Berechnung angerechnet. Auch Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft findet bei der ALG II-Beantragung Anrechnung. Daher ist es besonders wichtig zu wissen, wer alles zu einer Bedarfsgemeinschaft zählt.

Automatisch gehen die Argen beispielsweise dann von einer Bedarfsgemeinschaft aus, wenn der Leistungsempfänger länger als ein Jahr mit einem Partner zusammenlebt, mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder wenn der Leistungsbezieher über das Einkommen oder Vermögen eines anderen verfügen kann.

 Die Vermutung, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, muss vom Leistungsempfänger widerlegt werden – er ist in der Beweispflicht. Reine Wohngemeinschaften gelten übrigens nicht als Bedarfsgemeinschaft, sofern einige Kriterien wie die Trennung der Wohn- und Schlafbereiche erfüllt sind.

Kinder und Hartz IV

Kinder stellen bei der ALG II-Berechnung einen Sonderfall dar: Sind sie unter 15 Jahre alt, sind sie nicht selbst ALG II-berechtigt. Allerdings haben Eltern bzw. der erziehende Elternteil Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen reduzierten Regelsatzes, der ihr eigenes ALG II aufstockt.

Für Kinder erhält man je nach Alter des Kindes einen prozentualen Anteil am Regelsatz. Dieses Vorgehen ist jedoch umstritten, da der prozentuale Anteil offenbar willkürlich bei der Gesetzgebung festgelegt wurde.