Zuverdienst und Vermögensanrechnung bei Hartz 4
Das Arbeitslosengeld II ist eine Sozialleistung, die einkommensabhängig gewährt wird. Daher wundert es auch nicht, dass Vermögen und Einkommen bei der Antragstellung berücksichtigt werden – schließlich soll nur in dem Maße gefördert werden, wie tatsächlich ein Bedarf besteht.
Für Antragsteller mit Vermögenswerten oder einem Nebeneinkommen ist es also wichtig zu wissen, wo die Verdienst- und Vermögensgrenzen liegen, bis zu denen sie als förderfähig gelten.
Was zählt als Einkommen – und wie viel darf man dazuverdienen?Als Einkommen zählen grob umrissen alle Einnahmen, die auch bei der Steuererklärung angegeben werden müssten, also etwa Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung usw.
Ebenfalls als Einkommen angerechnet werden einmalige Einnahmen wie etwa Steuerrückzahlungen, Rückzahlungen von Energieversorgern, aber auch Kindergeld, Unterhalt, Sold oder Verletztenrente.
Beim Zuverdienst gilt prinzipiell ein anrechnungsfreier Grundbetrag in Höhe von 100 Euro brutto. Das Nettoeinkommen, das über diesen Grundbetrag hinausgeht, bleibt je nach Einkommenshöhe zu einem bestimmten Prozentsatz anrechnungsfrei. Für ein Nebeneinkommen in Höhe von 101 bis 799 Euro gilt beispielsweise ein anrechnungsfreier Anteil in Höhe von 20 Prozent. Die restlichen 80 Prozent des Einkommens mindern nach Abzug von Fahrtkosten, abzugsfähigen Beträgen und Steuern den Regelsatz.
Einkommensanteile über 1.200 Euro werden in voller Höhe angerechnet. Lebt in der Bedarfsgemeinschaft mindestens ein minderjähriges Kind, gilt die Regelung für Einkommensanteile ab 1.500 Euro.
Welches Vermögen wird angerechnet – und in welcher Höhe?Auch das Vermögen spielt bei der ALG II-Berechnung eine große Rolle, da die Leistung nur dann gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten kann. Als Vermögen gelten grob gesagt alle verwertbaren Vermögensgegenstände der Bedarfsgemeinschaft.
Dazu gehört Bargeld ebenso wie Spareinlagen, kapitalbildende Versicherungen und jede Form von Ertrag generierender Anlage.
Jedem ALG II-Antragsteller steht ein Grundfreibetrag zu, der anrechnungsfrei bleibt. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Alter des ALG II-Beziehers. Der Freibetrag ist immer wieder Kernpunkt von Diskussionen, da viele Altersvorsorge-Experten darauf hinweisen, dass mit einem so geringen Freibetrag keine vernünftige Altersvorsorge betrieben werden kann.
Übrigens: Im Rahmen der Riester-Rente wird der Vermögensaufbau für ALG II-Empfänger gefördert.