Arbeitsschutzgesetz: Sichere und menschengerechte Bedingungen am Arbeitsplatz
Das Wichtigste zum Arbeitsschutzgesetz zusammengefasst:
Die Regelungen zum Arbeitsschutz in Deutschland sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgeschrieben. Was das oberste Ziel des Gesetzes ist, lesen Sie hier.
Ja, das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beziehende von Hartz IV, die zusätzlich in einem 450-Euro-Job beschäftigt sind.
Es gehört laut geltendem Arbeitsrecht zu den Aufgaben des Arbeitgebers, gewisse Vorkehrungen zu treffen, damit weder die Gesundheit noch das Leben der Beschäftigten am Arbeitsplatz einer Gefährdung ausgesetzt werden.
Das Arbeitsschutzgesetz soll dafür sorgen, dass die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz nicht gefährdet werden. Welche Vorschriften dabei maßgeblich sind und welche Pflichten dem Arbeitgeber zukommen, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Arbeitsschutz.
Übersicht:
Für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz?

Im Jahr 1996 wurde das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (kurz Arbeitsschutzgesetz oder ArbSchG) erlassen.
Sein oberstes Ziel besteht darin, Beschäftigte vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit am Arbeitsplatz zu bewahren. Laut § 2 Absatz 2 ArbSchG gilt das Gesetz für folgenden Personengruppen:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Mitarbeiter in Behindertenwerkstätten
Arbeitsschutzgesetz: Pflichten des Arbeitgebers
Das Gesetz definiert weiterhin diverse Maßnahmen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten zu können. Dazu müssen die jeweiligen Betriebe anhand spezieller Arbeitsschutzrichtlinien die möglichen Gefahren zunächst beurteilen, um im Anschluss entsprechende Vorkehrungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen zu können. Diese Aufgabe sowie weitere Pflichten schreibt das Arbeitsschutzgesetz in §§ 3 bis 14 dem Arbeitgeber zu.
Bei der regelmäßig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung muss sich der Arbeitgeber an folgende Grundsätze halten (§ 4 ArbSchG):
- Das Arbeitsumfeld sollte so aufgebaut sein, dass nach Möglichkeit weder die Gesundheit noch das Leben der Beschäftigten in Gefahr ist bzw. die jeweilige Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird.
- Je nachdem, wo Gefahren auftreten, müssen sie laut Arbeitsschutzgesetz auch dort bekämpft werden.

- Der aktuelle Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse müssen in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb Berücksichtigung finden.
- Jegliche Maßnahmen zum Arbeitschutz müssen mit der Technik, der Organisation der Arbeit, sonstigen Bedingungen, sozialen Beziehungen und den Umwelteinflüssen vereinbar sein.
- Allgemeine Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit haben laut Arbeitsrecht Vorrang vor individuell vereinbarten Vorkehrungen.
- Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Schwangere, stillende Mütter oder behinderte Personen) können spezielle Gefahren gelten, die dem Arbeitsschutzgesetz zufolge ebenfalls beachtet werden müssen.
- Eine Unterweisung zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz müssen alle Beschäftigten erhalten, die davon betroffen sind.
- Unfallverhütungsvorschriften, die sich nur auf ein Geschlecht beziehen, sind nur dann erlaubt, wenn dies aus biologischen Gründen unbedingt notwendig ist.
Bildnachweise: fotolia.com/Edler von Rabenstein, fotolia.com/industrieblick
bei Arbeiten in Räumen über 34 grad, sollte der Arbeitgeber ebenfalls dafür sorgen, dass kalte Getränke bereitgestellt werden ?? es ist eine Maßnahme sogenannter 1 Euro Job. Es sind sehr viel Kranke mit Einschränkungen hier.
MfG