Arbeitszeugnis: Darauf haben alle Arbeitnehmer ein Recht
Das Wichtigste zum Arbeitszeugnis zusammengefasst:
Durch § 109 der Gewerbeordnung (GewO) besitzen alle Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ein Zwischenzeugnis wird gemäß Arbeitsrecht ausgestellt, wenn das Arbeitsverhältnis noch läuft, nicht wenn es beendet wird.
Im Jobcenter müssen Sie weder ein einfaches noch ein qualifiziertes Zeugnis vorlegen, wenn es nicht der rechtmäßigen Erbringung von Leistungen dient.
Ein gutes Arbeitszeugnis kann der beruflichen Karriere extrem dienlich sein. Dabei wissen viele Arbeitnehmer gar nicht, dass sie dieses rechtlich einfordern dürfen. Nach dem Erhalt müssen sie jedoch darauf achten, dass der Arbeitgeber keine unzulässigen Formulierungen gewählt hat.
Übersicht:
Der gesetzliche Anspruch und die richtige Formulierung
Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass alle Arbeitnehmer das Recht besitzen, beim Vorgesetzten ein Arbeitszeugnis einzufordern. So steht in § 109 Absatz 1 GewO:
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen also nicht den Wunsch abschlagen, sich durch ein Arbeitszeugnis bewerten zu lassen. Andernfalls verstößt er gegen geltendes Arbeitsrecht. Gleichzeitig darf er bei seiner Bewertung jedoch auch nicht negativ über Sie schreiben, wie es ihm beliebt. Die herrschende Rechtsprechung hat dafür gesorgt, dass Bewertungen, die schlechter als befriedigend ausfallen, begründet sein müssen.
Auch wenn Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen, haben Sie Anrecht auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis. Gerade in einer solchen Situation sollten Sie auf das Zeugnis bestehen. Denn in diesem Fall sind nicht nur die grundlegenden Formulierungen für die nächste Bewerbung entscheidend. Geht aus der Beendigungsformel nicht hervor, dass das Arbeitsverhältnis beispielsweise aus betrieblichen Gründen beendet werden musste, kann Ihre Eignung in Zweifel geraten.
Qualifiziert, einfach oder dazwischen: Mögliche Zeugnistypen
Der obig aufgeführte Paragraph der Gewerbeordnung nennt dem aufmerksamen Leser zwei verschiedene Zeugnistypen. Diese werden im Folgenden kurz erklärt.
- Einfaches Arbeitszeugnis: Dieses enthält ausschließlich sachliche Informationen zur Dauer der Beschäftigung und dem Tätigkeitsbereich, in dem der ehemalige Mitarbeiter beschäftigt war.
- Qualifiziertes Arbeitszeugnis: Auf diese Bescheinigung sollten Sie als Arbeitnehmer immer bestehen. Denn neben den Inhalten, die auch im einfachen Zeugnisdokument enthalten sind, enthält ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch spezifische Beurteilungen und Bewertungen in Bezug auf das Sozialverhalten und die eigentlichen Leistungen, welche der Beschäftigte im Unternehmen erbracht hat. Werden Sie zu Recht an den richtigen Stellen gelobt, erhöht das die Erfolgschancen bei der nächsten Bewerbung.
Mitarbeiter, welche die Gelegenheit besitzen, sollten ein Zwischenzeugnis anfordern. Schließlich kann sich die Beziehung zum Vorgesetzten bis zum finalen Arbeitszeugnis immer verschlechtern und sich negativ auf die Formulierungen in diesem auswirken. Im schlimmsten Fall sind Arbeitnehmer dann immerhin in der Lage, ein positives Zwischenzeugnis vorzuweisen.
Gerichtliche Vorgaben zu Arbeitszeugnissen

Wie bereits erwähnt, geht das Recht auf ein Arbeitszeugnis auf die Vorgaben in § 109 GewO zurück. Darüber hinaus haben gerichtliche Entscheidungen über die Jahre einige Aspekte der Thematik weiter festgelegt.
Es folgt eine kompakte Auswahl der wichtigsten Entscheidungen zum Thema „Arbeitszeugnis“:
- Arbeitszeugnisse dürfen keine versteckten Hinweise enthalten: Formulierungen wie: „Sie können sich hinsichtlich der Arbeitsqualität des Mitarbeiters telefonisch weiter bei uns erkunden“, sind nicht zulässig. Eine ähnliche Phrase ließ das Arbeitsgericht Herford in einem Fall aus einem Zeugnis streichen (Az: 2 Ca 1502/08).
- Auf Dank kann nicht bestanden werden: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Dankesaussprache im Arbeitszeugnis nicht verpflichtend ist (Az: 9 AZR 227/11). Auch bei qualifizierten Zeugnissen gelten nur Formulierungen zu Leistungen und Verhalten als essentiell.
- Elternzeit darf durchaus Erwähnung finden: Lange Fehlzeiten eines Arbeitnehmers dürfen durchaus in Arbeitszeugnissen erwähnt werden. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az: 4 Sa 14/12).
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