Bei Hartz-4-Bezug das Erbe nicht angeben: Drohen Konsequenzen?
Kurze Zusammenfassung zum Thema „Hartz-4-Bezug und das Erbe nicht angeben“
Beziehen Hartz-4-Leistungen müssen Sie ein Erbe immer beim Jobcenter angeben. Ein Erbe gilt als Einkommen bzw. Vermögen.
Nehmen Sie das Erbe an, kommt ein Freibetrag zum Tragen. Alles was über diesem liegt, wird entweder auf den Regelsatz angerechnet oder lässt die Anspruch auf Leistungen erlöschen.
Geben Sie ein Erbe nicht beim Jobcenter an, droht die Kürzung der Leistungen sowie ein Bußgeld. Darüber hinaus ist unter Umständen auch eine Strafanzeige wegen Betrugs möglich.
Übersicht:
Hartz 4: Das Erbe zu verschweigen ist kein Kavaliersdelikt

Grundsätzlich kann auch ein Hartz-4-Empfänger in die Situation kommen, dass er einen Sachgegenstand wie eine Immobilie oder einen Geldbetrag erbt. In diesem Fall gilt es abzuwägen, ob es sich bei der Erbschaft um Einkommen oder Vermögen handelt. Je nachdem was zutrifft, kann das Erbe auf den Hartz-4-Regelsatz angerechnet werden.
Viele Leistungsberechtigte spielen daher mit dem Gedanken, dass Sie bei Hartz-4-Bezug das Erbe einfach gar nicht angeben. Dies ist allerdings keine Option. Das Jobcenter verlangt regelmäßig Kontoauszüge des Hartz-4-Empfängers und kann zudem auch eine Anfrage an das zuständige Finanzamt stellen.
Urteil: Trotz Erbe Anspruch auf Arbeitslosengeld 2
Wenn Sie bei Hartz-4-Bezug ein Erbe nicht angeben, drohen Strafen. Aber nicht immer wird Ihnen Hartz 4 komplett gesperrt, wenn Sie ein Erbe erhalten haben. Ein Hartz-4-Empfänger aus Mönchengladbach hat 2009 ein Erbe von 6.500 Euro erhalten. Den Nachlass meldete er auch beim Jobcenter. Da er aus dem Bezug von ALG 2 fiel, kaufte er sich neue Möbel, ein Notebook und eine Urlaubsreise.
Nach zwei Monaten war das Geld aufgebraucht, sodass der Mann einen erneuten ALG-2-Antrag stellte. Das Jobcenter lehnte die Hilfeleistung allerdings ab und betont, dass der Arbeitslose mit dem Erbe sechs Monate hätte auskommen müssen. Der Fall landete vor dem Bundessozialgericht in Kassel.
Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter

Wenn Sie bei Hartz-4-Bezug das Erbe allerdings nicht angeben, kann Ihnen nicht nur Hartz 4 gestrichen werden, sondern es droht auch ein Bußgeld. Dies beruht auf der Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter nach § 60 Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Dementsprechend müssen Sie Änderungen wie ein höheres oder niedrigeres Einkommen, ein Vermögen durch eine Erbschaft sowie mehr oder weniger Mitglieder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft unverzüglich beim zuständigen Jobcenter melden. Andernfalls müssen Sie mit Sanktionen rechnen.
Dazu zählen beispielsweise die Entziehung der laufenden Leistungen bis zur Aufklärung des Falls, eine vorläufige Zahlungseinstellung oder gar ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Gleiches gilt dementsprechend auch, wenn Sie als Hartz-4-Empfänger Ihr Erbe nicht angeben.
Fazit: Bei Hartz-4-Bezug das Erbe nicht angeben
- Ein Erbe muss grundsätzlich beim zuständigen Jobcenter angegeben werden. Es gilt die Mitwirkungspflicht.
- Wenn Sie das Erbe nicht angeben, kann dies zu Sanktionen und einem Bußgeld führen.
- Grundsätzlich kann Ihnen Hartz 4 sogar komplett gesperrt werden, wenn Sie Ihr Erbe nicht angeben.
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