Bürgergeld erhalten: Ersparnisse sind kein Hindernis

Das Wichtigste zum Bürgergeld, wenn Sie Ersparnisse haben

Werden Ersparnisse beim Bürgergeld angerechnet?

Ersparnisse werden nicht während der Auszahlung von Bürgergeld angerechnet. Vielmehr sind Ersparnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bürgergeld entscheidend. Verfügen Sie dann über erhebliches Vermögen, haben Sie unter Umständen keinen Anspruch auf Bürgergeld, weil Sie nicht als hilfebedürftig gelten.

Wie viel Geld darf man beim Bürgergeld besitzen?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt eine einjährige Karenzzeit, in der höhere Freibetragsgrenzen für das Schonvermögen und damit auch für das Ersparte gelten. Diese liegen während der Karenzzeit bei 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit liegt die Grenze bei 15.000 Euro pro Person.

Was zählt außer den Ersparnissen sonst noch zum Vermögen?

Für den Erhalt von Bürgergeld zählt zum Vermögen alles, was Sie besitzen, wenn Sie Bürgergeld beantragen. Dazu gehören neben den Ersparnissen auch wertvolle Gegenstände, Versicherungen, teure Fahrzeuge und vermietete oder verpachtete Immobilien und Grundstücke.

Wie viel Erspartes darf man beim Bürgergeld haben?

Sie wollen Bürgergeld beantragen: Wie viel Ersparnisse sind erlaubt?
Sie wollen Bürgergeld beantragen: Wie viel Ersparnisse sind erlaubt?

Die Ersparnisse zählen bei Bürgergeld-Bezug zum Vermögen dazu und geraten bei der Antragstellung natürlich in den Fokus. Schließlich ist eine der Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Bürgergeld die Bedürftigkeit. Die ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über erhebliche Ersparnisse verfügen.

Doch mit der Einführung des Bürgergeldes sollen auch mühsam aufgebaute Ersparnisse bedürftiger Bürger besser geschützt werden. Daher gilt ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von Bürgergeld auch für Ersparnisse eine Karenzzeit von einem Jahr. Innerhalb dieses Jahres findet in der Regel keine Vermögensprüfung statt, solange es sich um Ersparnisse in angemessener Höhe handelt.

Für das Jobcenter liegt die Grenze für angemessene Ersparnisse bei 40.000 Euro für den Antragsteller und weitere 15.000 Euro je Person, die Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft ist. Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro Schonvermögen für jeden, auch den Antragsteller.

Doch wie stellt das Jobcenter ohne Vermögensprüfung bei der Antragsbewilligung fest, dass es sich nicht um erhebliches Vermögen handelt? Es gilt die Vermutungsregel. Der Antragsteller gibt auf dem Bürgergeld-Antrag an, Ersparnisse in nicht erheblicher Höhe zu besitzen. Ohne konkrete Gründe zur Annahme, dass er über mehr als 40.000 Euro Vermögen verfügt, führt das Jobcenter in der Regel für den Erhalt von Bürgergeld keine Vermögensprüfung durch.

Was zählt sonst noch zum Schonvermögen?

Für Bürgergeld-Empfänger zählt Erspartes, etwa in Form von Bargeld, in oben genannter Höhe zum Schonvermögen dazu. Doch auch andere Vermögenswerte zählen:

  • Sparguthaben auf Tagesgeldkonten, Girokonten, Sparbriefe, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile u. ä.
  • wertvolle Gegenstände, die verkauft werden können (Schmuck, Kunst, Antiquitäten,…)
  • Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen
  • Sachgüter (z.B. Autos mit einem Wert von über 15.000 Euro)
  • Häuser und Grundstücke
Für den Bezug von Bürgergeld sind Ersparnisse bis zu einer bestimmten Höhe kein Hindernis.
Für den Bezug von Bürgergeld sind Ersparnisse bis zu einer bestimmten Höhe kein Hindernis.

Der Bezug von Bürgergeld ist trotz Ersparnisse, Eigentumswohnung oder Haus möglich. Der Wert Ihrer Immobilie, die Sie selbst bewohnen, wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Lediglich die Größe der Immobilie ist entscheidend, allerdings erst nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit. Dann zählt eine selbst genutzte Immobilie als Vermögen, wenn sie größer ist als 140 Quadratmeter (Häuser) oder 130 Quadratmeter (Eigentumswohnungen). Bestimmte Umstände können die Angemessenheitsgrenzen auch erweitern.

Vermietete oder verpachtete Immobilien und Grundstücke zählen allerdings sofort als verwertbares Vermögen, es gilt keine Karenzzeit. Bewohnen Sie die Immobilie nicht selbst, setzen Sie diese nicht für das Grundbedürfnis Wohnen ein. Daher müssten Sie diese Immobilie unter Umständen zunächst veräußern und den Erlös für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. 

Sie haben erst dann einen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen, wenn die Ersparnisse die oben genannten Freibetragsgrenzen nicht überschreiten und Sie alle sonstigen Voraussetzungen für Bürgergeld erfüllen. 

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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