Hartz-4-Kürzung: Leistungskürzung von Arbeitslosengeld (Alg) 2
Gut zu wissen: In einem Urteil vom 5.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Hartz-4-Sanktionen teilweise verfassungswidrig sind. Die Richter bemängelten, dass Leistungskürzungen um 60 oder 100 Prozent nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wären. Die Regelungen rund um die Hartz-4-Sanktionen müssen nun überarbeitet werden.
Kurze Zusammenfassung zur Kürzung von Hartz 4
Der für eine Person maßgebende Regelbedarf kann bei Pflichtverletzungen gekürzt werden. Solche Sanktionen können eine Minderung um 30, 60 oder 100 Prozent ausmachen.
Neben dem Regelsatz sind Miete und Krankenversicherung meist erst bei einer Kürzung um 100 % betroffen.
Gegen die Entscheidung des Jobcenters kann Widerspruch eingelegt werden.
Finanzielle Hilfen des Staates im Fall von Arbeitslosigkeit legen dem Empfänger der Leistung auch Pflichten auf. So muss er beispielsweise für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und Termine beim Jobcenter wahrnehmen. Wenn er dem nicht adäquat nachkommt, darf dann Hartz 4 gekürzt werden?
Übersicht:
Arbeitslosengeld 2: Kürzung bei Pflichtverletzungen

In der Regel geht der Hartz-4-Kürzung eine Pflichtverletzung voraus. Nicht jeder Arbeitssuchende hat indes dieselben Pflichten. Daher sollten Leistungsempfänger in der Eingliederungsvereinbarung nachlesen, welche Regeln sie einhalten müssen. Normalerweise finden sich darunter jedoch vor allem folgende Pflichten wieder:
- Melde- und Auskunftspflicht (z. B. Anmeldung einer Ortsabwesenheit)
- Nachgewiesene Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle (z. B. bestimmte Anzahl an Bewerbungen)
- Annahme zumutbarer Maßnahmen zur Eingliederung (z. B. Weiterbildungen)
- Annahme zumutbarer Arbeit
Wenn der Alg-2-Empfänger eine seiner Pflichten verletzt, kann das Jobcenter eine Hartz-4- bzw. Arbeitslosengeld-Kürzung aussprechen. Damit mindern sich die ausgezahlten Leistungen ab dem Folgemonat für die Dauer von drei Monaten.
Umfang von Hartz-4-Kürzungen

Die Kürzung von Alg 2 ist dabei in ihrer Höhe gestaffelt. § 31 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) gibt darüber Aufschluss, um welche Prozentsätze die Leistungskürzung bei Hartz-4-Bezug bezogen auf den Regelbedarf einer Person möglich ist:
- Erste Pflichtverletzung: Minderung um 30 Prozent
- Zweite Pflichtverletzung: Minderung um 60 Prozent
- Dritte Pflichtverletzung: Minderung um 100 Prozent
Eine Hartz-4-Kürzung aufgrund einer Arbeitsverweigerung etwa kann daher nicht nur zum teilweisen Wegfall der Leistungen führen, sondern auch zu einer 100%-Sanktion, wenn die Weigerung wiederholt erfolgt oder andere Pflichtverletzungen vorliegen. Damit würde dem Leistungsempfänger für drei Monate kein Geld ausgezahlt.
Hartz-4-Bezug: Kürzung von Miete und Krankenversicherung?

Eine 30-%-Kürzung von Hartz 4 ebenso wie 60-%-Minderungen wirken sich in der Regel noch nicht auf die Zahlung von Miete und Krankenversicherung aus. Lediglich die direkte Zahlung an den Vermieter statt des Umwegs über das Konto des Hartz-4-Empfängers ist üblich.
Kommt es jedoch zu einer 100-%-Kürzung der Hartz-4-Bezüge, ist davon meist auch die Miete und die Krankenversicherung betroffen. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung ist nicht länger gesichert. Ohne den Erhalt von Leistungen übernimmt das Jobcenter außerdem die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr.
Nur wenn der Betroffene noch Leistungen erhält – etwa Lebensmittelgutscheine – ist damit auch die Krankenversicherung inbegriffen.
Widerspruch gegen die Hartz-4-Kürzung

Wer bei Arbeitslosengeld 2 von einer Kürzung betroffen ist, kann gegen diese Widerspruch einlegen.
Damit ist die Behörde verpflichtet, den Fall noch einmal zu prüfen. Liegen tatsächlich triftige Gründe vor und das Jobcenter erkennt ihren Fehler, kann dies die Sanktion verhindern.
Ist das Jobcenter jedoch der Meinung, die Hartz-4-Kürzung sei angemessen, kann der Betroffene sich an das Sozialgericht wenden und Klage einreichen.
Dann entscheiden die Richter und Richterinnen über die Rechtmäßigkeit der Sanktion, denn oftmals stellen sich Kürzungen des Regelsatzes als unzulässig heraus. Ein solches sozialrechtliches Verfahren ist in der Regel mit keinen Kosten verbunden.
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Hallöchen! mit welchen Sanktionen habe ich zu rechnen, wenn ich bisher immer meine Betriebskostenrückerstattung einbehalten habe? Bekam vor einer Woche erstmals innerhalb der letzten 14 Jahre dieAufforderung vom Jobcenter sowohl die aktuelle als auch die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2014-16 vorzulegen. Mit vielem Dank im voraus, Sven