Prozesskostenhilfe: Wenn das Geld nicht für den Anwalt reicht
Kurze Zusammenfassung zur Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt – ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die sich einen Anwalt und die Kosten für ein Verfahren vor Gericht nicht leisten können.
Hartz-4-Empfänger haben in der Regel einen Anspruch auf die PKH, wenn sie etwa eine Klage vor dem Sozialgericht anstreben.
Zum Teil werden die Kosten komplett vom Staat getragen, in vielen Fällen müssen die Leistungsempfänger diese jedoch in Raten von seinen Leistungen zurückbezahlen.
Möchte eine Person für ihr Recht einstehen, bleibt als letzte Option häufig nur der Weg vor Gericht. Doch der Anwalt will bezahlt werden. Zusätzlich bringt das Verfahren an sich teils hohe Kosten mit sich. Damit auch finanziell schwächer gestellte Menschen sich dies leisten können, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.
Übersicht:
In welchen Fällen greift die Prozesskostenhilfe?
Laut Artikel 3 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Daraus folgt, dass jeder Mensch – egal, wie es um seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt ist – die Chance dazu haben muss, für sein Recht vor Gericht einzustehen. Damit dies möglich ist, bietet der deutsche Staat Menschen mit einem geringen Einkommen eine besondere Leistung an: die Prozesskostenhilfe. Diese wird umgangssprachlich auch Gerichtskostenbeihilfe genannt.
Die gesetzliche Grundlage für die PKH stellt die Zivilprozessordnung – kurz ZPO genannt – dar. In den Paragraphen 114 bis 127 ZPO finden sich alle relevanten Regelungen rund um die Leistung. Die Prozesskostenhilfe übernimmt nicht nur die Kosten, die der Anwalt des PKH-Empfängers für seine Dienste im Verfahren verlangt, sondern auch die anfallenden Gerichtskosten sowie eventuell entstehende Kosten für einen Sachverständigen.
Grundsätzlich wird die PKH in fast allen Rechtsbereichen gewährt. Hierzu gehören unter anderem:
- Verwaltungsrecht
- Zivilrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Ihnen eine Straftat – etwa Betrug oder Fahrerflucht – vorgeworfen wird. Die Prozesskostenhilfe wird im Strafverfahren nämlich nicht gewährt. Lediglich wenn Sie eine Nebenklage im Strafverfahren anstreben, können Sie von der Gerichtskostenbeihilfe profitieren. Ab Mai 2019 soll es jedoch in diesem Zusammenhang zu gesetzlichen Änderungen kommen, sodass dann auch die Möglichkeit besteht, dass die Gerichtskostenbeihilfe im Strafverfahren bewilligt wird.
Besonderheiten: Gerichtskostenbeihilfe bei einer Scheidung
Eine weitere Besonderheit besteht bezüglich der Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung. Diese trägt seit dem Jahr 2009 offiziell den Namen Verfahrenskostenhilfe. Trotzdem wird umgangssprachlich auch in diesem Zusammenhang häufig der Begriff „PKH“ verwendet.
Auch bei einer Scheidung fallen Anwalts- und Gerichtskosten an. Können Personen diese auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen, können Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.
Es gelten hierbei die gleichen Voraussetzungen wie für die Prozesskostenhilfe, auf welche wir im folgenden Abschnitt näher eingehen.
Bis zum Ende des Jahres 1980 hieß die Leistung, die heute als Prozesskostenhilfe bekannt ist, übrigens noch Armenrecht. Obwohl seit der Änderung schon Jahrzehnte ins Land gegangen sind, wird der Begriff immer noch in der Alltagssprache verwendet.
Welche Personen haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Viele Leser mögen sich nun die folgende Frage stellen: „Wer bekommt eigentlich Gerichtskostenbeihilfe?“ Die gesetzliche Regelung findet sich in § 114 ZPO. Dort heißt es:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Damit der Antrag auf Bewilligung der PKH bewilligt wird, darf die betroffene Person also nicht dazu in der Lage sein, die Kosten aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu tragen. In der Regel trifft dies auf Menschen, die Sozialleistungen erhalten – also beispielsweise Hartz-4-Empfänger – zu.
Des Weiteren muss das angestrebte Verfahren eine gute Aussicht auf Erfolg bieten. Außerdem darf der Rechtsstreit nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass davon auszugehen sein muss, dass die Person ein Verfahren auch dann anstreben würde, wenn sie die Kosten dafür komplett selbst tragen müsste.
PKH bei Hartz-4-Bezug: Welche wirtschaftliche Verhältnisse müssen vorliegen?
Wie bereits erwähnt, müssen gewisse Anforderungen an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllt werden, damit eine Person Anspruch auf die PKH hat. Wie gestalten sich diese jedoch genau? Gibt es bei der Prozesskostenhilfe eine bestimmte Einkommensgrenze?
Wird der Antrag bei Gericht eingereicht, wird dort das einzusetzende Einkommen der Person berechnet. Grundlage ist hierbei das Bruttoeinkommen. Von diesem werden Vorsorgeaufwendungen, Steuern sowie Werbungskosten abgesetzt.
Außerdem gelten bei der Prozesskostenhilfe gewisse Freibeträge. Der grundlegende Betrag, der jeder Person zusteht, liegt bei 473 Euro. Zusätzlich können Freibeträge für den Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder, Wohnkosten und weitere Posten abgesetzt werden.
Nach Abzug der Freibeträge bleibt das einzusetzende Einkommen übrig. Liegt dies bei weniger als 20 Euro, erhält der Antragssteller die kompletten Kosten für den Anwalt und das Verfahren vor Gericht erstattet. In der Regel trifft dies auf Hartz-4-Empfänger zu.
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Ich habe einen Anwalt.
Aber ich bekomme Hartzvier und er will das ich monatlich 150,00
Euro zahle damit er Insolvenz machen kann.
Aber wie soll ich das mit Hartzvier bezahlen?
Es wäre nett wenn sie mir eine Info geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen Doris