Selbstbehalt bei Hartz-4-Bezug
Kurze Zusammenfassung zum Selbstbehalt bei Hartz 4
Empfängern von Leistungen gemäß SGB II haben steht ein sogenanntes Schonvermögen zu, Dieser Selbstbehalt muss nicht verbraucht werden, bevor ein Anspruch bewilligt wird.
Die Freibeträge, die vom Vermögen abgezogen werden, bilden den Selbstbehalt. Wie hoch diese Freibeträge ausfallen, erklärt der Ratgeber hier.
Besteht ein Anspruch auf Hartz 4, werden bestimmte Werte nicht als Vermögen gewertet und zählen somit auch zum Selbstbehalt. Welche Werte das sind, erfahren Sie hier.
Ein Leistungsempfänger hat in der Regel seinen Lebensunterhalt zuerst aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da ein vermögender Arbeitslose nicht hilfebedürftig ist. Jedoch gibt es das sogenannte Schonvermögen, das zum Selbstbehalt bei Hartz-4-Bezug gehört. Was ist außerdem anrechnungsfrei und gibt es beim Einkommen auch einen Selbstbehalt für Hartz-4-Empfänger?
Übersicht:
Das Schonvermögen: Selbstbehalt für Hartz-4-Empfänger
Als Arbeitslosengeld-II-Empfänger steht Ihnen ein sogenanntes Schonvermögen zu, das Sie nicht verbrauchen müssen, bevor Sie Leistungen vom Jobcenter beanspruchen können.
Gemäß § 12 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) wird Vermögen wie folgt definiert:
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Das Vermögen gilt als „verwertbar“, wenn Sie es zur Deckung des Lebensunterhalts einsetzen oder der Geldwert zur Begleichung der laufenden Kosten genutzt werden kann. Es ist dabei unerheblich, wo sich das Vermögen befindet. Auch ausländische Konten werden somit angerechnet.
Ein nicht verwertbares Vermögen ist ein Vermögen, über welches der Inhaber nicht frei verfügen kann, beispielsweise wenn dieses verpfändet wurde.
Freibeträge vom Vermögen bei Hartz 4

Vom Vermögen sind gewisse Freibeträge abzusetzen, die den Selbstbehalt für Hartz-4-Bezieher darstellen.
Dabei wird unterschieden, ob ein Vermögen zweckgebunden ist oder nicht.
Jedem volljährigen Leistungsberechtigten sowie seinem Partner steht ein nicht zweckgebundener Grundfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu.
Dieser Freibetrag hat jedoch eine Grenze nach oben, wobei diese sich nach dem Geburtsjahr des Empfängers richtet.
- Geboren vor 01.01.1958 – 9.750 Euro
- Geboren nach 31.12.1957 – 9.900 Euro
- Geboren nach 31.12.1963 – 10.050 Euro
Der Grundfreibetrag kann auf den Partner übertragen werden, da generell die Freibeträge beider Partners in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen betrachtet werden.
Darüber hinaus wird jeder Person in einer Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen gewährt. Auch dieser Betrag kann auf den Partner übertragen werden.
Staatlich geförderte Altersvorsorge und geldwerte Ansprüche

Wenn die Summe der staatlich geförderten Altersvorsorge nicht vorzeitig verwendet wird, gehören sie und ihre Erträge zum Selbstbehalt für Hartz-4-Empfänger.
Zum Selbstbehalt bei Hartz-4-Bezug gehören auch geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wenn das Vermögen nicht schon vorher verwertet werden kann. Die Summe der geldwerten Ansprüche darf den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Was gehört nicht zum Vermögen von Hartz-4-Bezieher?
Im § 12 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches wird geregelt, welche Vermögenswerte zum Selbstbehalt bei Hartz-4-Bezug gehören und nicht verwertet werden müssen:
- Angemessener Hausrat
- Angemessenes Fahrzeug
- Selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung von angemessener Größe
- Sachen, deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde.
Selbstbehalt für Hartz-4-Bezieher beim Einkommen

Auch Bezieher von Hartz 4 können eine Beschäftigung ausüben, jedoch wird das Einkommen mit den Leistungen des Jobcenters verrechnet. Damit Arbeitslosengeld-2-Empfänger trotzdem von ihrem Job profitieren können, gibt es auch beim Einkommen eines Hartz-4-Beziehers einen Selbstbehalt.
Wie hoch sind die anrechnungsfreien Beiträge?
Grundsätzlich dürfen Leistungsempfänger immer die ersten 100 Euro komplett für sich behalten, die sie verdienen. Wenn das Einkommen höher ist als 100 Euro, wird ein weiterer Freibetrag beim Alg-2-Selbstbehalt angesetzt. Bis 1.000 Euro brutto beträgt der Selbstbehalt bei Hartz IV 100 Euro plus 20 Prozent des Betrages, den Sie bekommen.
- 100 Euro pauschaler Freibetrag
- 20 Prozent vom Restbetrag (350 Euro) = 70 Euro
- Insgesamt beträgt der Selbstbehalt für den Alg-2-Empfänger also 170 Euro.
Wenn das Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro liegt, gibt es zusätzlich noch einen weiteren Freibetrag von zehn Prozent der Summe, die über 1.000 Euro liegt. Bei einem Einkommen von 1.100 Euro rechnet sich der Selbstbehalt für den Hartz-4-Empfänger wie folgt:
- 100 Euro pauschaler Freibetrag
- 20 Prozent vom Restbetrag bis 1.000 Euro (900 Euro) = 180 Euro
- 10 Prozent von dem Betrag, der über 1.000 Euro geht (100 Euro) = 10 Euro
- Die Summe des Freibetrags beträgt in dem Fall 290 Euro.
Fazit: Es gibt einen Selbstbehalt, der einem Hartz-4-Empfänger zusteht
- Es gibt bei Alg-2-Empfänger einen Selbstbehalt, der Schonvermögen genannt wird und anrechnungsfrei ist.
- Es gibt verschiedene Freibeträge, wobei sich der Grundfreibetrag nach dem Geburtsjahr des Betroffenen richtet.
- Staatlich geförderte Altersvorsorge und geldwerte Ansprüche gehören ebenfalls zum Selbstbehalt beim Hartz-4-Bezug.
- Beim Einkommen gibt es auch einen Selbstbehalt für den Hartz-4-Bezieher, allerdings wird es auch mit der Leistung des Jobcenters verrechnet.
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Die bekannten Alg. II -Regelungen haben bis heute eine klaffende Lücke,die mit dem ges.Gleichheitsgrundsatz nicht übereinstimmt: Der Altersrentner als sog. „BG.-Angehöriger muss seine geringe Rente,(ca. 800,-€),voll als „Einkommen“ anrechnen lassen.Ein Selbstbehalt wird nicht gewährt!
Er kann auch selbst seine dabei entstehende Prekärsituation mittels Minijob verbessern .Der“100 €-Freibetrag“,wie es dem eigentl. SGB.II-Leistungsbezieher gewährt wird,bleibt dem Partner vorenthalten.
Auch wird kein Selbstbehalt aufgrund alterstypischem Mehrbedarfs,(z.B. aus Gesundheitsgründen), zuerkannt.Die Folge sind Leiden und Gesundheitsverschlechterungen,die sonst vermeidbar sind!