Widerspruchsverfahren: Ablauf und Kosten
Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht: Zusammenfassung
Im Widerspruchsverfahren wird der Widerspruch eines Betroffenen gegen einen Verwaltungsakt der erlassenden Behörde geprüft Die Behörde kann dem Widerspruch stattgeben oder ihn ablehnen.
Im Fall einer Ablehnung kann der Betroffene einen vor dem Sozialgericht klagen.
Meistens hat ein Widerspruch nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB) im Sozialrecht:aufschiebende Wirkung.
Das Jobcenter trifft jeden Tag unzählige Entscheidungen. Diese werden in Form von Bescheiden den Betroffenen mitgeteilt. Gegen solche Verwaltungsakte können Hartz-4-Empfänger Widerspruch einlegen. Wie läuft das Widerspruchsverfahren dann ab?
Übersicht:
Ablauf eines Widerspruchsverfahrens
Am Anfang eines jeden Widerspruchsverfahrens steht der Widerspruch des Betroffenen. In der Regel ist dieser der Meinung, die Entscheidung des Jobcenters sei unrechtmäßig. In der Regel ist der Widerspruch persönlich oder schriftlich zu erheben.
Daraufhin bescheinigt die Behörde dem Widersprechenden seinen Einspruch. In dieser Mitteilung ist meist auch das Aktenzeichen zu finden, unter dem der Vorgang bearbeitet wird und das bei jeder weiteren Kommunikation in dieser Sache angegeben werden sollte.
Sind Fristen einzuhalten?
Ein Widerspruch kann nur eine begrenzte Zeit erhoben werden. Normalerweise beträgt die Frist bei Hartz-4-Bescheiden vier Wochen ab Erhalt des Schreibens.
Aber auch das Jobcenter unterliegt einer Frist: Es hat drei Monate Zeit, den Sachverhalt zu prüfen. Andernfalls steht es dem Betroffenen frei, beim Sozialgericht Klage wegen Untätigkeit zu erheben.
Prüfung durch die Behörde
Ist der Widerspruch eingegangen, prüft die Behörde im nächsten Schritt, inwieweit die Einwände, die der Leistungsempfänger in seinem Einspruch vorgebracht hat, berechtigt sind.
Hält die Behörde die Einwände gegen die ursprüngliche Entscheidung für gerechtfertigt, wird sie den ersten Bescheid aufheben oder abändern. Dies kann auch nur in Teilen geschehen, während andere Aspekte des Bescheids bestehen bleiben. Hält sie die Einwände dagegen für unbegründet, wird der Widerspruch zurückgewiesen.
In jedem Fall erhält der Betroffene einen Widerspruchsbescheid, dem er die Entscheidung entnehmen kann.
Kosten beim Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
Es entstehen keine Gebühren für das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht. Gegen einen Bescheid Einspruch erheben zu können, ist das Recht des Betroffenen und daher kostenlos. Die Behörde ist verpflichtet, den Widerspruch zu prüfen.
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Neben der erneuten Prüfung der Sachlage hat das Widerspruchsverfahren im Regelfall eine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt des Jobcenters kann nicht durchgeführt werden, solange noch keine endgültige Entscheidung über den Widerspruch getroffen wurde.
Allerdings kann die Behörde im Widerspruchsverfahren laut § 39 SGB II die sofortige Vollziehung bei einem Verwaltungsaktes anordnen,
- der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
- mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird. (§ 39 SGB II)
Oftmals werden beispielsweise Abgaben, Gebühren und Beiträge sofort vollzogen. Um dies zu verhindern, können Betroffene zusammen mit ihrem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung des sofortigen Vollzugs stellen.
Klage beim Sozialgericht
Wurde der Widerspruch im eigentlichen Widerspruchsverfahren abgelehnt, haben Hartz-4-Empfänger als nächstes die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht zu erheben.
In der Regel entstehen keine Gerichtskosten. Die anwaltlichen Beratungskosten, die im Vorfeld nötig sind, können wiederum über einen Beratungsschein finanziert werden.
Ebenso kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, um die Kosten des Rechtsbeistandes vor Gericht decken zu können.
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