Was ist als zumutbare Arbeit für Hartz-4-Empfänger anzusehen?
Das Wichtigste zum Thema zumutbare Arbeit zusammengefasst:
Zumutbarkeit ist per Definition gegeben, wenn keine der in § 10 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) genannten Gründe einer Arbeitsaufnahme im Wege stehen. Wird eine solche Tätigkeit abgelehnt, drohen Sanktionen.
Unzumutbarkeit bzw. eine unzumutbare Arbeit sind gegeben, wenn der neue Job die Betreuung von Kleinkindern oder Pflege von Angehörigen erschweren bzw. unmöglich machen würde.
Die Zumutbarkeit von Arbeit richtet sich stets nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Lehnen Empfänger von Leistungen ein Jobangebot ab, müssen diese nachweisen, warum die jeweilige Arbeitsstelle als nicht zumutbare Tätigkeit einzustufen ist.
Hartz 4 dient dazu das Existenzminimum zu gewährleisten, wenn erwerbsfähige Menschen übergangsweise keinen Job haben. Sie selbst sind allerdings in der Verantwortung die Hilfebedürftigkeit zu beenden und eine neue Stelle zu finden. Wann handelt es sich um eine zumutbare Arbeit und welche Tätigkeiten dürfen abgelehnt werden?
Übersicht:
Zumutbare Arbeit: Eine Definition ist schwierig

Eine umfassende Definition für eine zumutbare Arbeit für ALG-1- oder Hartz-4-Empfänger gibt es nicht. In § 10 Absatz 1 SGB II ist lediglich festgehalten: „Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar[.]“
Es werden sodann aber auch Fälle definiert, wann eine Zumutbarkeit gemäß SGB II nicht gegeben ist. Dies ist in folgenden Fällen möglich:
- Sie sind körperlich, geistig oder seelisch nicht zu dem Beruf in der Lage
- Die neue Arbeit würde die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren
- Die Betreuung des Kindes kann nicht gewährleistet werden, da dieses nicht in einer Kita unterkommen kann
- Sie müssen die Pflege eines Angehörigen übernehmen
Auch sonstige wichtige Gründe können dafür sprechen, dass es sich nicht um eine zumutbare Arbeit handelt. Liegt allerdings keiner dieser Ausnahmefälle vor, müssen Leistungsempfänger den Job antreten. Andernfalls drohen Hartz-4-Sanktionen.
Welche Arbeit ist zumutbar?
Gemäß Zumutbarkeitsregelung bei Arbeitslosigkeit gilt zunächst jede Stelle als zumutbare Arbeit. Es sind im Gesetz allerdings Ausnahmen definiert, welche eine sanktionsfreie Ablehnung des Jobangebots ermöglichen.
Keine zumutbare Beschäftigung: Beispiele
Ein unzumutbarer Arbeitsplatz liegt beispielsweise vor, wenn dieser weit von Ihrem Wohnort entfernt ist und Sie dort eigentlich einen Angehörigen pflegen müssen, dessen Versorgung nicht von einer anderen Person gewährleistet werden kann.
Weiterhin handelt es sich nicht um eine zumutbare Arbeit, wenn diese mit schweren körperlichen Anstrengungen verbunden ist, sie allerdings gesundheitlich nicht dazu in der Lage sind. Ihr Arzt muss dann ein entsprechendes Attest ausstellen, welches Sie dem Jobcenter vorlegen können.
Keine zumutbare Arbeit und trotzdem sanktioniert

Lehnen Sie eine zumutbare Arbeit ab, führt dies, wie bereits erwähnt, zu Sanktionen. Diese führen zur Leistungskürzung und können im schlimmsten Fall gar in eine Hartz-4-Sperre münden. Treten Sie allerdings eine unzumutbare Arbeit nicht an, so dürfen Sie nicht sanktioniert werden.
Der Leistungsempfänger ist dabei allerdings stets in der Beweispflicht. Sind Sie also für die Arbeit körperlich nicht in der Lage, müssen Sie dem Jobcenter ein entsprechendes Attest vorlegen. Werden Sie sanktioniert, obwohl Sie eine nicht zumutbare Arbeit abgelehnt haben, kann ein Widerspruch erfolgen.
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