Praktikum: Für Schüler und Studenten besonders nützlich
Das Wichtigste zum Praktikum zusammengefasst:
Normalerweise ist ein Praktikum wie ein Schnupperkurs anzusehen. Praktikanten können ein Unternehmen sowie die dazugehörige Branche kennenlernen und erste Arbeitserfahrungen sammeln. Dem Arbeitsrecht zufolge ist es gestattet, Praktikanten zeitlich und arbeitstechnisch wie einen Vollzeitmitarbeiter einzusetzen.
Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, welches länger als drei Monate dauert, haben Praktikanten einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bei einem Pflichtpraktikum ist dies hingegen nicht der Fall.
Wissenswertes zum Versicherungsstatus von Praktikanten finden Sie hier.
Ein Praktikum ermöglicht das Sammeln von praktischen Erfahrungen im Berufsleben und bietet viele weitere Vorteile. Angehende Praktikanten sind sich jedoch oft nicht über ihre Rechte im Klaren. Dabei gibt es auch hier klare Vorgaben in Bezug auf Bezahlung, Urlaub und Versicherung.
Übersicht:
Was definiert eigentlich ein Praktikum?
“In welchem Bereich möchte ich einmal arbeiten?” Mit dieser Frage sehen sich täglich viele Schüler und Studenten konfrontiert. Nicht immer lässt sich die wirtschaftliche Zukunft von den eigenen Hobbies ableiten. Herrscht diesbezüglich Unsicherheit, kann ein In- oder Auslandspraktikum für Klarheit sorgen. Dieses fungiert in der Regel wie ein Schnupperkurs, in dem ein Unternehmen sowie die dazugehörige Branche kennengelernt und erste Arbeitserfahrungen gemacht werden können.
Eine spezielle gesetzliche Regelung zu Praktika gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht definiert ein Praktikum jedoch als eine Tätigkeit, die vorübergehend ist und mit dem Erwerb von praktischen Kenntnissen einhergeht. Grundsätzlich wird zwischen zwei Praktikumsarten unterschieden:
- Freiwilliges Praktikum: Tritt jemand freiwillig eine Stelle als Praktikant an, besitzt er einige Rechte, die mit denen vergleichbar sind, welche Auszubildende besitzen. Dauern Praktika dieser Art länger als einen Monat, besteht beispielsweise ein Anspruch auf Vergütung.
- Pflichtpraktikum: Pflichtpraktika sind grundsätzlich in den Studienordnungen vieler Studenten vorgeschrieben. Diese gilt es zu absolviert, wenn ein Abschluss des Studiums angestrebt wird. Ein Vergütungsanspruch besteht in diesem Fall nicht, alternativ kann jedoch in den meisten Fällen Bafög bezogen werden. Das gilt auch dann, wenn ein Praktikum eine Zulassungsvoraussetzung für einen Studienplatz ist.
Bezahltes Praktikum: Der Mindestlohn ist nicht immer Pflicht
Wie bereits erwähnt, besteht nur bei einem freiwilligen Praktikum ein Anspruch auf Vergütung. Wer aus freien Stücken als Praktikant tätig wird, wird vor dem Gesetz wie ein Azubi behandelt, wodurch § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Tragen kommen. Absatz 1 des Paragraphen besagt mitunter:
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.”
Trotzdem werden immer noch viele Praktika ohne Bezahlung angeboten, obwohl seit 2015 die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) dafür sorgen, dass vielen Praktikanten der Mindestlohn gezahlt werden muss.
Der Gesetzgeber hat jedoch einige Ausnahmen festgelegt. So besteht kein Anspruch auf Mindestlohn, wenn ein freiwilliges Praktikum begleitend zum Studium absolviert wird.
Auch freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate laufen und bei der Berufs- oder Studienwahl helfen sollen, müssen nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden. Diese fallen unter die Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Nicht zuletzt sind unter 18-Jährige ebenfalls ausgeschlossen. Kritische Stimmen lassen verlauten, dass Unternehmer durch diese Regelungen wahrscheinlich nur noch Pflichtpraktikanten einstellen bzw. die Praktikumsdauer eher verkürzen.
Die Vorteile eines Praktikums
Gerade im Studium ist es oft sinnvoll, sich an die Bewerbung für ein Praktikum zu wagen. Praktikanten, die ein neues Unternehmen kennenlernen, können viele Vorteile aus ihrer Tätigkeit ziehen. Es folgt eine Auswahl:
- Praktische Fähigkeiten werden belegt: Es ist wichtig, praktische Erfahrungen aus einem Praktikum nachzuweisen. Die Bewerbung, die für vollwertige Stellen nach dem Studium notwendig ist, kann erst richtig effektiv sein, wenn ihr Belege zu praktischer Berufserfahrung beiliegen. Ein absolviertes Praktikum zeigt einem Personaler, dass der betreffende Absolvent auch praktisch versiert ist.
- Es sammeln sich Kontakte in der Berufswelt an: Die Wirkung von „Vitamin B“ in der Berufswelt wird oft unterschätzt. Es kann extrem hilfreich sein, wenn gute Beziehungen zu ehemaligen Vorgesetzten und Personalern bestehen. Diese können einen ehemaligen Praktikanten an andere Unternehmen empfehlen, was die Chance auf eine Anstellung stark erhöht.
- Selbst schlechte Praktika sind hilfreich: Auch wenn ein Praktikum sich als absoluter Reinfall erweist, kann der Praktikant wertvolle Erfahrungen sammeln. Schon der Gedanke: „In diesem Bereich möchte ich nicht mehr arbeiten“, hilft bei der zukünftigen Berufswahl.
Der Versicherungsstatus von Praktikanten
Oft ist nicht klar, auf welche Weise ein Praktikant versichert werden muss. Auch dabei kommt es auf die Art des Praktikums an. Ein Pflichtpraktikum, das nicht vergütet wird, muss sowohl eine Krankenversicherung als auch eine Pflegeversicherung bestehen. Besteht eine Familienversicherung, ist keine zusätzliche Krankenversicherung notwendig.
Bei vorgeschriebenen und freiwilligen Praktika, die vergütet werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn nur eine geringfügige Bezahlung, also bis zu 450 Euro, vorliegt. In einem solchen Fall übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
Weitere Rechte beim Praktikum: Urlaub, Arbeitszeit, Zeugnis
Wer ein Praktikum absolviert, sollte über die wichtigsten Aspekte in Bezug auf geltendes Arbeitsrecht informiert sein. Dazu gehört auch der Urlaubsanspruch. Dieser ist bei Pflichtpraktika nicht vorhanden. Freiwillige Praktikanten haben jedoch ein Anrecht darauf.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) findet in diesem Fall, wie auch bei regulären Angestellten, Anwendung. Bei einer 5-Tage-Woche besteht also mindestens ein Urlaubsanspruch auf 20 Arbeitstage.
Neigt sich ein Praktikum dem Ende zu, können Praktikanten auf ein Zeugnis bestehen. Bei freiwilligen Praktika besteht sogar Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
Dieses bietet, im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis, welches Pflichtpraktikanten oft erhalten, Bewertungen zum Verhalten und zu den Leistungen des Arbeitnehmers.
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Ein Praktikum egal ob 14 Tage oder 3 Monate egal obe Schüler oder Arbeitsloser, oder Student sollte immer vom Arbeitsgeber mit einen geringen festgelegten Satz vergütet werden ohne dass dies auf das ALG angerchnet wird bzw. als Einkommen erscheint. Dann würden viele Firmen weniger mit den Praktikumsplätzen herum tricksen und nicht ein Praktikant nach den anderen nehmen ohne dass diese jemals eine Chance auf eine Arbeitstelle bzw. Job haben. Ev. auch schlechte Arbeitsverträge anbieten die vielleicht gerade mal den Mindestlohn enhalten oder noch darunter liegen. Wer gute ausgebildetet Arbeitskräfte beschäftigen möchte sollte diese vernünftig bezahlen und nicht auf Praktikanten bauen.